berliner abendblätter 2.00 am 28.2.

28.2.
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Lässt der «König der Könige» afrikanische Söldner kämpfen?
Vor zwei Jahren noch war der libysche Revolutionsführer Muammar al-Gaddafi der amtierende Vorsitzende der Afrikanischen Union (AU), plädierte für die Vereinigten Staaten Afrikas, mit einer gemeinsamen Armee, einer gemeinsamen Währung und einer einheitlichen Führung. In der Rolle des afrikanischen Übervaters sah er vor allem sich selbst – gerade aus den größten und einflussreichsten Staaten des Kontinents schlug ihm Widerstand gegen diese Art Panafrikanismus entgegen.
Ein hoher nigerianischer Politiker sprach verächtlich vom «Verrückten aus Libyen». Schließlich hatte sich Gaddafi ein Jahr zuvor bereits von rund 200 traditionellen afrikanischen Königen und Stammesführern zum «König der Könige Afrikas» wählen lassen.
Die Berichte über schwarzafrikanische Söldner in Diensten Gaddafis allerdings haben bei einer Reihe afrikanischer Staaten Besorgnis ausgelöst. Im kenianischen Parlament wurde der amtierende Außenminister George Saitoti gefragt, ob er Informationen über kenianische Söldner habe. «Ich habe im vergangenen Jahr Libyen besucht und dort Kenianer getroffen, die als Soldaten ausgebildet wurden, obwohl sie eine Ausbildung als Religionsgelehrte erhalten sollten», sagte der Abgeordnete Gitobu Imanyara. In Harare gab sich Simbabwes Verteidigungsminister Emmerson Mnangagwa Medienberichten zufolge bei einer ähnlichen parlamentarischen Anfrage bedeckt. Die Opposition zitierte Berichte, nach denen simbabwische Soldaten an der blutigen Niederschlagung von Demonstrationen in Libyen beteiligt gewesen sein sollen. Simbabwes Präsident Robert Mugabe hat gute Beziehungen zu Gaddafi.
Überhaupt hat Gaddafi in den vergangenen Jahrzehnten Freiheitsbewegungen und Rebellen auf dem Kontinent mit Geld, Waffenlieferungen und Ausbildung unterstützt. Der Afrikanische Nationalkongress ANC verdankt ihm Unterstützung im Kampf gegen das Apartheidregime in Südafrika. Aber auch der ehemalige liberianische Präsident Charles Taylor, der sich nun wegen Kriegsverbrechen im Bürgerkrieg von Sierra Leone vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag verantworten muss, konnte in der Vergangenheit auf Gaddafi zählen. Zuletzt fanden unter anderem Darfur-Rebellen Aufnahme in Libyen.
Gerade in westafrikanischen Staaten wie Guinea, Sierra Leone oder Elfenbeinküste, aber auch im Kongo, Tschad oder Sudan gibt es nach Jahren von Krieg oder Bürgerkrieg ein Überangebot an Waffen – und an Männern, die oft nichts anderes gelernt haben als das Kämpfen. Am Donnerstag wurde auf einer Website der libyschen Opposition ein Video veröffentlicht, das angeblich ein Verhör mit einem afrikanischen Söldner zeigt. Der Mann, der aus Mali stammen soll, erklärt, er sei am 16. Februar angeheuert und zusammen mit knapp 50 weiteren Männern zum Flughafen Labrak in der östlichen Region Grüner Berg geschickt worden. Von dort seien er und die anderen Männer zu einer Kaserne gebracht und für den Kampf gegen Demonstranten bewaffnet worden. Die Echtheit des Videos war nicht zu überprüfen. Unklar blieb auch, wie und wann der Mann von den libyschen Aufständischen überwältigt worden war.
Von Eva Krafczyk, dpa Nairobi (dpa) – 24.2.: http://www.greenpeace-magazin.de/index.php?id=55&tx_ttnews[tt_news]=100538&tx_ttnews[backPid]=23&cHash=0dbd521974
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Annie Girardot ist tot
Heute verstarb Anni Girardot im Pariser Hôpital Lariboisière an den Folgen ihrer Alzheimer-Krankheit im Kreise ihrer Familie. Ihr Durchbruch als Filmschauspielerin gelang ihr mit der Rolle der Nadja an der Seite vom Titelhelden Alain Delon in Viscontis Rocco und seine Brüder (1960). Michael Haneke besetzte sie in der Klavierspielerin als Muter der Protagonistin (dargestellt von Isabelle Huppert). 1989 hatte Girardot ihre Memoiren mit dem Titel Vivre d’aimer veröffentlicht. Im Jahr 2006 wurde bekannt, dass die Schauspielerin seit 2003 an der Alzheimer-Krankheit litt. Seit 2008 lebte sie in einem mit medizinischen Geräten ausgestatteten Haus in Paris. Die Krankheit war inzwischen so weit fortgeschritten, dass sie nicht mehr wusste, wer sie war. Am 25.10. diesen Jahres wäre sie 80 Jahre alt geworden.

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Das wirkliche Wahlergebnis in Angela Merkels Geburtsort Hamburg liegt acht Tage nach der Wahl nun vor.
Wal Buchenberg listet es im Karl-Marx-Diskussionsforum auf.
45,73 % der Wahlberechtigten blieben fern, 3,03 % haben Sonstige gewählt, die nicht die 5-Prozent-Hürde genommen haben. Die restlichen 51,24 % der Stimmen teilen sich die Parteien wie folgt: 26,20 SPD, 11,90 CDU, 6,06 GAL, 3,61 FDP und 3,48 Linke. Gerechterweise müssten alle Parteien, die im Parlament anwesend sind, eine gemeinsame Regierung bilden, um wenigstens die absolute Mehrheit der Wahlbevölkerung zu repräsentieren. Die Opposition wäre dann eine APO. Buchenberg folgert: das Parlament hat keinen Wählerauftrag, sondern lediglich einen Verfassungsauftrag zur Regierungsbildung erhalten.
Quelle: http://kritische-massen.over-blog.de/ext/http://marx-forum.de/diskussion/forum_entry.php?id=4970
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Bundeswehruni München
Degradiert wegen kopierter Hausarbeit
Ein Student der Bundeswehruniversität München hat bei einer Hausarbeit getäuscht – und ist einen Rang nach unten gestuft worden.
Ein Student an der Bundeswehruniversität München ist wegen eines Plagiats degradiert worden. Laut Uni-Sprecher Michael Brauns hatte der Soldat vor etwa zwei Jahren eine Hausarbeit eingereicht, die als Zulassung zum Vordiplom galt. Es habe sich um einen „gravierenden Fall“ gehandelt, weshalb er disziplinarisch bestraft worden sei. Brauns spricht von einem „großen Maß an Täuschung“.
Einzelheiten zum Studienfach und zum Dienstgrad des Soldaten seien ihm jedoch nicht bekannt. Eine Degradierung bedeutet, dass ein Soldat einen Rang nach unten gestuft werde und beispielsweise ein Jahr verliere in seiner militärischen Laufbahn.
In einem anderen Plagiats-Fall an der in Neubiberg bei München ansässigen Hochschule sei Ende 2008 einem externen Doktoranden, der nicht Soldat gewesen sei, der Doktortitel aberkannt worden. Er habe von seiner etwa 200-seitigen Promotion etwa 60 Seiten abgeschrieben.
Das Verwaltungsgericht München bestätigte in einem Urteil vom Oktober 2008 diese Sanktion. Brauns betonte, dass es sich bei diesen beiden Plagiaten um „wirkliche Ausnahmefälle“ handle. „Bei uns gibt es Plagiate wie an jeder anderen Uni auch“, so der Sprecher. „Nicht mehr und nicht weniger.“ Die Münchner Bundeswehr-Hochschule liege wohl im bundesweiten Schnitt. Parallelen zum Plagiatsfall des Verteidigungsministers Karl-Theodor zu Guttenberg wollte er bewusst nicht ziehen.
SZ, 23.2.von Bernd Kastner
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„Wir sind einem Betrüger aufgesessen. Es ist eine Dreistigkeit ohnegleichen, wie er honorige Personen der Universität hintergangen hat. […] Der Minister leidet unter Realitätsverlust. […] Er kompiliert planmäßig und systematisch Plagiate, und er behauptet, nicht zu wissen, was er tut. Hier liegt die politische Dimension des Skandals.“
Oliver Lepsius, Nachfolger auf dem Bayreuther Lehrstuhl des KTG-Doktorvaters Häberle.
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Letztes Wort
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„Huz! Huz!“ („Hinaus! Hinaus!“) sprach er mit zur Seite gewandtem Haupt, denn offenbar hatte er dort einen bösen Geist zu sehen geglaubt; dann blickte er heiter zum Himmel und verschied lächelnd.
Ludwig I. der Fromme, König des Frankenreiches, 840, drei Jahre vor der Teilung des Reiches durch den Vertrag von Verdun auf drei Söhne. Bevor es dazu kommen sollte, hatte er allerdings seinen Sohn Ludwig den Deutschen gegen sich aufgebracht, indem er ihm nur noch Bayern als Herrschaftsgebiet zugestehen wollte. Der Widerstand des Sohnes machte eine Strafexpedition notwendig, auf deren Rückkehr Ludwig der Fromme am 20. Juni 840 auf einer Rheininsel bei Ingelheim verstarb. Ursache war vermutlich ein Magen- oder Speiseröhrenkrebs in Verbindung mit einer Bronchitis.
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Extrablatt
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Aus den Berliner Gerichten
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Kammergericht
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Landgericht Berlin: Freispruch für alle Angeklagten im „Bankenverfahren„ gegen Klaus-Rüdiger Landowsky u.a.(PM 17/2011)
Pressemitteilung Nr. 17/2011 vom 14.02.2011
Die Präsidentin des Kammergerichts
– Pressestelle der Berliner Strafgerichte –
Die 26. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin hat heute im sog. Bankenverfahren fünf ehemalige Mitglieder der Geschäftsleitung und sieben ehemalige Mitglieder des Aufsichtsrates der Immobilen und Baumanagement der Bankgesellschaft Berlin GmbH (IBG) vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil der IBG freigesprochen.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war der Vorwurf der Untreue zu Lasten der Immobilien und Baumanagement der Bankgesellschaft Berlin GmbH, einer Tochtergesellschaft der Landesbank Berlin Girozentrale (im Folgenden: LBB), der Bankgesellschaft Berlin AG, der Berliner Bank und der BerlinHyp. Dabei soll dem Vermögen der IBG bzw. der IBG GmbH gemäß dem Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft Berlin durch die in den Jahren 1997 bis 1999 initiierte und durchgeführte Auflage von zwei geschlossenen Immobilienfonds dem Theseus Immobilien Verwaltungs GmbH & Co KG – LBB Fonds Zwölf (im Folgenden nur: LBB Fonds 12) – und dem Prometheus Immobilien Verwaltungs GmbH & Co KG – Erster IBV – Immobilienfonds für Deutschland (im Folgenden nur: IBV Fonds Deutschland 1) unter Verstoß gegen die den Angeklagten jeweils obliegende Vermögensbetreuungspflicht ein (Vermögens)Nachteil zugefügt worden sein.
Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten vorgeworfen, sie hätten die im Gegenzug für die langfristig abgegebenen Mietgarantien über 25 Jahre vereinnahmten Mietgarantieprovisionen nicht ausreichend kalkuliert und des weiteren das Fondsgeschäft mit einem unzureichenden Risikocontrolling betrieben. Dadurch seien nach der Fondsauflage erhebliche Vermögensnachteile bei der IBG entstanden. So sei es beim LBB Fonds 12 im Zeitraum 1999 bis Ende 2003 zu einem Mindestschaden von 72,2 Mio. DM und einem zusätzlichen Gefährdungsschaden von rund 53,5 Mio. DM gekommen sowie beim IBV Fonds Deutschland 1 im Zeitraum von 2000 bis 2003 zu einem Mindestschaden in Höhe von rd. 44,5 Mio. DM und zusätzlich zu einem Gefährdungsschaden in Höhe von rund 24 Mio. DM.
Die 26. Strafkammer hat die Angeklagten unter Beachtung der Vorgaben der neuen Rechtsprechung des BVerfG (Entscheidung vom 23. Juni 2010 – 2 BvR 491/09) zum Tatbestand der Untreue aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil das Verhalten der Angeklagten bei den Fondsschließungen im Ergebnis trotz Mängeln in der Kalkulation der Mietgarantiegebühren als insgesamt nicht pflichtwidrig einzustufen sei. Im Übrigen habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die Gesellschafterinnen der IBG – LBB, Berliner
Bank, BerlinHyp und Bankgesellschaft Berlin AG – in Kenntnis der Risiken der Fortsetzung der LBB-Fonds-Reihe mit den anklagegenständlichen Fonds zugestimmt hätten. Diese Zustimmung sei ihrerseits nicht pflichtwidrig und schließe den Tatbestand der Untreue daher aus.
Da es für eine Strafbarkeit wegen Untreue auf den Zeitpunkt der Fondsschließungen per 31. Oktober 1998 und per 31. Oktober 1999 ankomme und die IBG zu diesen Zeitpunkten nach allen internen und externen Gutachten nachweislich nicht in ihrer Existenz gefährdet gewesen sei, scheide eine Verurteilung auch dann aus, wenn – wie hier – die IBG später, per 31. Dezember 2000, bilanziell überschuldet gewesen sei, weil sich das Risiko aus den Mietgarantieverpflichtungen eben erst später manifestiert habe.
Da die Kammer alle – darunter auch sachverständige – Ermittlungen und Bewertungen zur damaligen Vermögenslage der IBG im Tatzeitraum bei der Sachaufklärung berücksichtigt habe, sei die von der Staatsanwaltschaft beantragte Einholung eines weiteren Gutachtens, welches den Schaden aus heutiger Sicht hätte bewerten sollen, bedeutungslos gewesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann von der Staatsanwaltschaft mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof binnen einer Woche ab Urteilsverkündung angegriffen werden.
Dr. Tobias Kaehne
Pressesprecher
§ 266 StGB (Untreue)
Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm Kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[…]

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Oberverwaltungsgericht
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Kein Anspruch der „Mieternotgemeinschaft Tacheles“ und anderer auf Trinkwasserversorgung im „Kunsthaus Tacheles“- 3/11
Pressemitteilung, Berlin, den 10.02.2011
Das Verwaltungsgericht hatte bereits mit Beschluss vom 17. September 2010 einen Eilantrag abgelehnt, mit dem die Berliner Wasserbetriebe verpflichtet werden sollten, u. a. die „Mieternotgemeinschaft Tacheles“ auf dem „Tacheles-Grundstück“ mit Trinkwasser zu versorgen. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2011 zurückgewiesen. Die Antragsteller hätten nichts Ausreichendes gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts vorgebracht, dass lediglich Grundstückseigentümer und dinglich Berechtigte einen Anspruch auf Trinkwasserversorgung gegen die Berliner Wasserbetriebe hätten und sich alle anderen an ihren Grundstückseigentümer wenden müssten.
Beschluss vom 9. Februar 2011 – OVG 9 S 78.10 –
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Verwaltungsgericht
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Bezirksamt Treptow-Köpenick muss Bürgerbegehren zulassen (Nr. 7/2011)
Pressemitteilung Nr. 7/2011 vom 24.02.2011
Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin muss ein Bürgerbegehren zum Erhalt einer bezirklichen Sportanlage zulassen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin heute entschieden.
Die Kläger hatten beim Bezirksamt Treptow-Köpenick die Durchführung eines Bürgerbegehrens mit der Fragestellung: „Stimmen Sie für den weiteren Erhalt der Sportanlage ‘Birkenwäldchen‘ in der Köllnischen Heide (…) als öffentliche Sportfläche?“ beantragt. Das Bezirksamt hatte das Bürgerbegehren mit der Begründung abgelehnt, das Begehren sei unzulässig, weil es gegen das bundesgesetzliche Abwägungsgebot bei der Aufstellung von Bebauungsplänen verstoße. Die genannte Sportanlage solle nach der Begründung zu einem bindenden, ein benachbartes Grundstück betreffenden Bebauungsplan zurückgebaut und – als Ausgleich für Eingriffe in die Natur durch die zugelassene Bebauung – als Offenlandbiotop für den Naturschutz erhalten werden. Das Begehren könne daher allenfalls mit empfehlender oder ersuchender Wirkung zulässig sein, nicht aber – wie von den Klägern verlangt – mit bindender Wirkung.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts hielt die Handhabung des Begehrens durch die Behörde für rechtsfehlerhaft. Bürgerbegehren seien die notwendige Vorstufe zu einem Bürgerentscheid. Solche Bürgerentscheide könnten nach der Verfassung von Berlin im Rahmen von deren Zuständigkeit an die Stelle von Beschlüssen der Bezirksverordnetenversammlung treten. Zwar sei ein Bürgerbegehren nach dem Bezirksverwaltungsgesetz nur mit empfehlender oder ersuchender Wirkung zulässig, wenn es eine Rechtsverordnung zur Festsetzung von Bebauungsplänen betreffe. Das Anliegen der Kläger beziehe sich aber nicht auf den Erlass einer solchen Norm. Allein die Tatsache, dass das Grundstück in der Begründung zu einem -ohnehin ein anderes Grundstück betreffenden – Bebauungsplan erwähnt werde, sei unerheblich. Vielmehr gehe es vorliegend um die Auflösung einer bezirklichen Einrichtung, über die die Bezirksverordnetenversammlung in eigener Zuständigkeit entscheiden dürfe.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Urteil der 2. Kammer vom 14. Februar 2011 (VG 2 K 77.10).
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Bericht zur Geschäftslage 2010 und Ausblick auf 2011 (Nr. 6/2011)
Pressemitteilung Nr. 6/2011 vom 17.02.2011
Die Verfahrenseingänge beim Verwaltungsgericht Berlin haben sich im Jahr 2010 gegenüber dem Vorjahr erhöht. Ein deutlicher Anstieg ist im Asylrecht festzustellen; hier haben sich die Eingänge nahezu verdoppelt. Die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Klagen konnte weiter verkürzt werden. Dies ergibt sich aus dem Bericht zur Geschäftslage 2010 (mit Ausblick auf 2011), den die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Berlin heute vorgestellt hat. Die Einzelheiten sind dem in der Anlage beigefügten Bericht zu entnehmen.
Bericht Zur Gesch _ftslage 2010 Und Ausblickauf 2011
Bericht zur Geschäftslage 2010 und Ausblick auf 2011 laden »
(Bericht Zur Gesch _ftslage 2010 Und Ausblickauf 2011, 71311 KB)
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Planfeststellungsbeschluss zur Axel-Springer-Straße ist rechtmäßig (Nr. 5/2011)
Pressemitteilung Nr. 5.2011 vom 14.02.2011
Das Verwaltungsgericht Berlin hat heute die gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Axel-Springer-Straße gerichteten Klagen des BUND und eines weiteren Klägers abgewiesen.
Zur Begründung der Entscheidung hat die 1. Kammer des Gerichts ausgeführt: Das Vorhaben sei planfeststellungspflichtig und hierfür sei die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gegeben. Der Schwerpunkt des Vorhabens liege auf dem Neubau einer vierspurigen Straßenverbindung zwischen Axel-Springer-Straße und Leipziger Straße. Es werde eine letztlich teilungsbedingte Unterbrechung einer Verbindung zwischen Kreuzberg und Berlin-Mitte wiederhergestellt. Damit solle die Umgebung der Friedrichstraße und der Leipziger Straße entlastet werden. Daher sei das Vorhaben vernünftigerweise geboten. Der Planfeststellungsbehörde seien bei ihrer Entscheidung auch keine rechtlich relevanten Fehler unterlaufen. Bei der Alternativenprüfung habe die Planfeststellungsbehörde nicht gegen das Abwägungsgebot verstoßen, alle ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen seien in die Prüfung einbezogen worden. Unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange habe sich keine der von den Klägern bevorzugten Alternativen eindeutig als die bessere darstellt. Ein einspuriger Neubau könne den zu erwartenden Straßenverkehr nicht bewältigen. Ein Verzicht auf das Vorhaben oder ein Ausbau der Umfahrung über die Krausenstraße und die Jerusalemer Straße würde die Fahrtstrecke um etwa 1500 Meter verlängern.
Auch die Abwägung zur Immissionsbelastung durch Lärm sei rechtsfehlerfrei. Zwar führe die geplante Variante zu einer Lärmbelastung, die auf den Balkonen des Hochhauses Leipziger Straße 48/49 die Schwelle zur Gesundheitsschädlichkeit und zu einer Eigentumsverletzung überschreite. Die Planfeststellungsbehörde habe aber berücksichtigen dürfen, dass an diesen Gebäude auch ohne das Vorhaben bereits jetzt die Lärmgrenzwerte überschritten sind. Zudem habe die Planfeststellungsbehörde das Nötige zur Reduzierung des Lärms getan, indem der Straßenbau mit lärmminderndem Asphalt vorgeschrieben werde. Der verbleibenden Überschreitung der Lärmgrenzwerte werde mit Maßnahmen des passiven Schallschutzes – insbesondere dem Einbau von Schallschutzfenstern – sowie gegebenenfalls durch Zahlung von Entschädigungen ausreichend begegnet. Nach Angaben des Beklagten kosteten die geplanten Straßenbaumaßnahmen 1,5 Millionen Euro, während für die Lärmsanierung 6,5 Millionen Euro aufgewandt werden solle.
Schließlich sei der Planfeststellungsbeschluss auch hinsichtlich der Immission von Luftschadstoffen nicht zu beanstanden. Die Planfeststellungsbehörde gehe zu Recht davon aus, dass die möglicherweise zu erwartenden Überschreitungen des Tagesgrenzwerts für Feinstaub (PM10) nach Abschluss des Straßenausbaus durch Maßnahmen der zuständigen Behörden verhindert werden könnten.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Urteil der 1. Kammer vom 14. Februar 2011 (VG 1 K 217.10).