12.10.
+
Der Islam gehört zu Deutschland – Sind die Moslems dennoch Bürger zweiter Klasse?
Fortsetzung und Schluss
Der Bundestagsabgeordnete Kilik mahnt: Religionsfreiheit befreie uns von der Verfassungstreue nicht. Die Maßstäbe dort seien allgemein. Art. 18 besage, dass wer Rechte bekämpfe, seine eigenen Grundrechte verlöre. Da wir nicht immer mit dem Grundgesetz unterm Arm leben, hier der genaue Wortlaut des Artikel 18, weil er so schön ist: „Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.“
Eine norddeutsche Hörerin meint erfrischend lapidar: „Im Grundgesetz steht alles drin. Haben die Leute die Religionsfreiheit vergessen? Angeblich ist unser Staat ja säkular.“ Eine aus Überzeugung ausgetretene Glockengebimmel-Gegnerin, die von Lohmann bewegt wird, doch Glockengeläut zu sagen.
Lohmann macht die Allgemeinheit mit Früchten der Wertedebatte bekannt. Der Staat „ist wertneutral aber nicht wertfrei“.
Buschkosky stellt Fragen, die nicht nur rhetorisch gelesen werden könnte: Wer ist der Gott in „so wahr mir Gott helfe“? Brauchen wir Gebetsräume? Schulen sind generell religionsfrei, nur konfessionelle nicht. Eine Religionsdebatte sei falsch am Platze.
Lohmann fällt ihm ins Wort: „Sie mischen alles zusammen, Herr Buschkowsky. Der Staat lebt von Voraussetzungen, die er selber nicht schaffen kann. Ich wünsche mir die richtigen Wert- und Wertschöpfungsträger!“ Er bezieht sich hier auf den Gedanken des Bundesverfassungsrichters und Rechtsphilosophen Bockenförde:
„Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann. Das ist das große Wagnis, das er, um der Freiheit willen, eingegangen ist. Als freiheitlicher Staat kann er einerseits nur bestehen, wenn sich die Freiheit, die er seinen Bürgern gewährt, von innen her, aus der moralischen Substanz des einzelnen und der Homogenität der Gesellschaft, reguliert. Anderseits kann er diese inneren Regulierungskräfte nicht von sich aus, das heißt, mit den Mitteln des Rechtszwanges und autoritativen Gebots zu garantieren versuchen, ohne seine Freiheitlichkeit aufzugeben und – auf säkularisierter Ebene – in jenen Totalitätsanspruch zurückzufallen, aus dem er in den konfessionellen Bürgerkriegen herausgeführt hat.“– Ernst-Wolfgang Böckenförde: Staat, Gesellschaft, Freiheit. 1976, S. 60.
Das Ende des Meinungsaustauschs darf Kilik markieren. Der Staat müsse neutraler sein: insbesondere betreffend Gerichte, Bildungseinrichtungen, Sicherheitskräfte.
+
Integriert bist du,
wenn nicht dazu gehören
dir unbehaglich.
+
BGH: „Tötung auf Verlangen“ bedarf der genauen Überprüfung
Augenblicksstimmung bei Äußerung zu Tötungsverlangen muss ausgeschlossen werden können
Bei einer Verurteilung wegen Tötung auf Verlangen ist das Gericht dazu angehalten, ein solches Tötungsverlangen ausreichend zu prüfen. Es muss grundsätzlich ausgeschlossen werden können, dass ein solcher Wunsch nicht in einer Augenblicksstimmung geäußert wurde. Dies entschied der Bundesgerichtshof und hob damit ein Urteil des Landgerichts Verden auf, durch das ein Angeklagter, der seine Ehefrau erschossen hatte, wegen Tötung auf Verlangen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war.
Im zugrunde liegenden Fall tötete der Angeklagte, ein damals 74-jähriger Geschäftsmann, am Morgen des 3. Juni 2009 seine 53-jährige Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung durch einen Revolverschuss in den Kopf. Unmittelbar danach schoss er sich mit einer Pistole in die Brust, überlebte aber schwer verletzt. Das Landgericht ist der Darstellung des Angeklagten gefolgt, seine Ehefrau habe ihm kurz vor der Tat eröffnet, sie leide an einem bösartigen Unterleibstumor und könne die Schmerzen nicht mehr ertragen. Sie habe ihn deshalb gebeten, sie zu erschießen. Bei der Obduktion des Tatopfers fand sich lediglich ein gutartiges Myom, wenngleich von beträchtlicher Größe.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil schon deswegen aufgehoben, weil das Landgericht die Glaubhaftigkeit der erstmals am vierten Tag der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärung des Angeklagten zum Tötungsverlangen seiner Ehefrau nur unzureichend geprüft hat und daher vorschnell davon ausgegangen ist, diese sei nicht zu widerlegen. Der Angeklagte hatte sich bereits im Ermittlungsverfahren zu der Tat eingelassen, insbesondere anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zur Frage seiner Schuldfähigkeit. Was er dort zum Tatgeschehen, namentlich zum Tatanlass angegeben hat, teilt das landgerichtliche Urteil indes nicht mit, sondern führt lediglich aus, das frühere Einlassungsverhalten des Angeklagten sei nicht geeignet, die Richtigkeit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung zu widerlegen. Damit fehlt es aber an der entscheidenden Grundlage für die revisionsrechtliche Prüfung, ob das Landgericht alle maßgeblichen Umstände hinreichend in seine Überzeugungsbildung einbezogen hat, bevor es den Grundsatz „in dubio pro reo“ angewendet und seinem Urteil die Erklärung des Angeklagten zugrunde gelegt hat.
Hinzu kommt, dass das Landgericht das unmittelbare Tatvorgeschehen nur unzureichend dargestellt, insbesondere den Inhalt einer längeren Diskussion nicht mitgeteilt hat, die nach den Urteilsfeststellungen nach dem Tötungsverlangen des Opfers zwischen diesem und dem Angeklagten entstanden war. Der Bundesgerichtshof hat sich deswegen nicht in der Lage gesehen zu prüfen, ob das vom Angeklagten behauptete Tötungsverlangen überhaupt ernstlich im Sinne der Vorschrift des § 216 Abs. 1 StGB war. An der erforderlichen Ernstlichkeit fehlt es jedenfalls dann, wenn das Tötungsverlangen erkennbar nur einer Augenblicksstimmung entspringt und ihm daher keine tiefere Reflexion des Tatopfers über seinen Todeswunsch zugrunde liegt. Hier lagen Umstände vor, die gegen ein ernstliches Tötungsverlangen sprachen. So ist der Ehefrau des Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls geraume Zeit vor der Tat ihre Erkrankung bewusst geworden, was sie aber nicht gehindert hatte, Unternehmungen für den bevorstehenden Sommer zu planen sowie Vorbereitungen für die am Tattag beginnende Renovierung des gemeinsamen Hauses zu treffen. In der Nacht zuvor war sie bis etwa 01.00 Uhr zudem ihren gewohnten Freizeitbeschäftigungen am Computer nachgegangen. Vor diesem Hintergrund kann die Ernstlichkeit ihres Todeswunsches nicht ohne Kenntnis des näheren Inhalts ihres Gesprächs mit dem Angeklagten vor der Tat festgestellt werden.
Die Sache muss daher nochmals verhandelt werden. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren hierzu an das Landgericht Stade zurückverwiesen.
§ 216 des Strafgesetzbuchs – Tötung auf Verlangen – lautet:
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Diese Meldung erschien bei uns am 07.10.2010. http://www.kostenlose-urteile.de/BGH-Toetung-auf-Verlangen-bedarf-der-genauen-Ueberpruefung.news10375.htm
+
Berliner Polizeibericht
Turbine beschädigt S-Bahnbrücke
Reinickendorf, 12.10.
Ein Lkw-Fahrer hatte in der vergangenen Nacht in der Ollenhauerstraße in Wittenau seine Ladung unterschätzt. Gegen 22 Uhr 20 fuhr der 23-Jährige in Richtung Kurt-Schumacher-Platz und blieb mit seinem mit einer Turbine beladenen Lkw an einem Brückenträger einer S-Bahnbrücke hängen. Die Rotorblätter der Turbine sowie die Brücke wurden leicht beschädigt. Zu einer Beeinträchtigung des S-Bahn- und Straßenverkehrs kam es nicht. Der Fahrer des Lkw blieb unverletzt.
+
Letztes Wort
„Paete, non dolet.“ („Paetus, es tut nicht weh!“) [nachdem sie sich erstach, reichte sie den Dolch mit diesen Worten an ihren Mann weiter]
Arria die Ältere, Frau des römischen Konsuls Caecina Paetus, 42 u.Z.
Unterwegs zu relevanten Orten