berliner abendblätter 2.00 am 14.11.

14.11.
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Neue Gefechtsmedaille (Forts.)
Das neue Ehrenzeichen, so sieht es der Erlass vor, soll auch nach dem Tod verliehen werden können. Die erste der neuen Gefechtsmedaillen will Guttenberg am 25. November vergeben.
Mit seiner Einführung kommt der Minister einer weitverbreiteten Kritik in der Truppe entgegen: Die normale Einsatzmedaille der Bundeswehr erhalten alle Soldaten in einem Auslandseinsatz – ob sie überwiegend im Feldlager arbeiten oder auf Patrouille in umkämpfte Gebiete gehen.
Ein Verwundetenabzeichen für die deutschen Soldaten, wie es die Armeen anderer Nationen kennen, hatten Verteidigungsministerium und Bundespräsidialamt dagegen abgelehnt: „Grundlage für eine Auszeichnung sind besondere durch den Soldat zu erbringende Leistungen, die bei einem Verwundetenabzeichen so nicht gegeben wären.
Derweil will die Bundesregierung die Truppen für den Afghanistan-Einsatz erst im Jahr 2012 reduzieren – und riskiert damit einen Zwist mit der SPD im Bundestag. Nach SPIEGEL-Informationen vereinbarten Kanzlerin Angela Merkel (CDU), Außenminister Guido Westerwelle (FDP), Guttenberg sowie das Innen- und das Entwicklungshilferessort bei einem Spitzentreffen im Kanzleramt, das bestehende Mandat mit einer Obergrenze von 5000 Soldaten und einer flexiblen Reserve von 350 zusätzlichen Soldaten Anfang nächsten Jahres zu verlängern.

Die bisher nicht eingesetzte Reserve soll auch weiterhin in Deutschland für Ausnahmesituationen bereitgehalten und nicht, wie von den USA und dem Isaf-Oberkommandierenden US-General David Petraeus gewünscht, zur Ausbildung der afghanischen Armee nach Afghanistan entsandt werden.
Mit einer Regierungserklärung will Westerwelle Mitte Dezember vor dem Parlament für eine breite Mandatsmehrheit werben.
Unterdessen hat die Nato in Afghanistan einen Großangriff auf einen Nato-Stützpunkt auf dem Flughafen von Dschalalabad abgewehrt. Acht Angreifer seien erschossen worden, berichtete die Nato. Die Taliban behaupteten, 14 Selbstmordattentäter seien an der mehrere Stunden andauernden Attacke beteiligt gewesen. (spiegel)
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Bundesgerichtshof
Verurteilung wegen der Tötung italienischer Zivilisten im Zweiten Weltkrieg rechtskräftig
Der 1918 geborene Angeklagte wurde durch das Urteil des Landgerichts München I vom 11. August 2009 (1 Ks 115 Js 10394/07) wegen zehnfachen Mordes und versuchten Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Das Landgericht hat folgendes festgestellt: Die zur Heeresgruppe C zählende, vom Angeklagten geführte 1. Kompanie des Gebirgspionierbataillons 818 sollte am 26. Juni 1944 nahe dem Weiler Falzone di Cortona (Toskana) eine von Partisanen wegen ihrer Bedeutung für den Rückzug der deutschen Truppen gesprengte Brücke reparieren. Zwei Soldaten, die im Auftrag des Angeklagten Fahrzeuge zum Transport beschaffen sollten, wurden dabei in einem Hinterhalt von Partisanen erschossen, ein dritter wurde verletzt. Da sich die Partisanen nach dem Anschlag auf die Soldaten abgesetzt hatten, beschloss der Angeklagte aus Wut und Rachsucht eine Vergeltungsaktion gegen die männliche Zivilbevölkerung der Gegend. Zunächst meldete er den Vorfall dem Bataillonskommandeur und regte die von ihm geplante Maßnahme gegen die italienischen Zivilisten an, die der Bataillonskommandeur entsprechend dem Wunsch des Angeklagten anordnete und außerdem durch ein Flakgeschütz und Sprengstoff logistisch unterstützte. Am nächsten Tag befahl der Angeklagte, alle in der Gegend erreichbaren männlichen Zivilisten festzunehmen. Am Ende waren dies neun Männer, von denen der älteste 67 Jahre alt war, und zwei Jugendliche von 15 und 16 Jahren. Keiner war der Beteiligung an dem Anschlag oder überhaupt der Unterstützung von Partisanen verdächtig. Sie wurden über ihr Schicksal im Unklaren gelassen und in einem Haus eingeschlossen, das alsbald in Anwesenheit und auf Befehl des Angeklagten gesprengt wurde. Danach wurde ebenfalls auf seinen Befehl hin mit Maschinengewehren in die Trümmer geschossen, um noch lebende Opfer zu töten. Am Ende überlebte nur der schwer verletzte 15-jährige. Nach der Reparatur der Brücke verließ die Kompanie am 29. Juni 1944 die Region. Wegen dieser Tat wurde der Angeklagte bereits im Jahr 2006, rechtskräftig seit dem 11. November 2008, in Abwesenheit von einem italienischen Gericht zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt.
Der Senat hat die – auf eine Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte – Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Nach der Entscheidung des Senats liegt insbesondere ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht vor, da dieses Recht durch Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) in zulässiger Weise eingeschränkt ist. Diese Vorschrift knüpft den Eintritt des Strafklageverbrauchs im Falle einer Verurteilung an die weiteren Voraussetzungen, dass die – in Italien – verhängte Strafe bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach italienischem Recht nicht mehr vollstreckt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Auch die vom Landgericht vorgenommene rechtliche Bewertung der Tat als Mord begangen aus niedrigen Beweggründen ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen, da das Landgericht rechtsfehlerfrei darauf abgestellt hat, dass eine aus reiner Rachsucht motivierte Tötung von Unbeteiligten durch die Sprengung eines Gebäudes und anschließendes Maschinengewehrfeuer selbst vor dem Hintergrund einer kriegsbedingten Ausnahmesituation auf sittlich tiefster Stufe steht und Ausdruck einer besonders verachtenswerten Gesinnung ist. Die Tat war auch unter dem Gesichtspunkt einer zur Tatzeit – möglicherweise – kriegsvölkerrechtlich anerkannten „Kriegsrepressalie“ nicht gerechtfertigt, da deren Voraussetzungen in mehreren Punkten nicht gegeben waren. Dies folgt unter anderem aus der konkreten militärischen Situation ebenso wie aus dem teilweise sehr geringen Alter der wahllos gegriffenen Opfer und der für die Opfer besonders entwürdigenden und erniedrigenden Art der Tatbegehung. Die Vorgehensweise des Angeklagten war schließlich auch nicht aufgrund eines etwaigen Befehlsnotstandes entschuldigt, da der Angeklagte selbst der Initiator der Vergeltungsaktion war und diese beim Bataillonskommandeur angeregt hatte. Die Revision des Angeklagten ist daher insgesamt als unbegründet zu verwerfen gewesen.
Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 StR 57/10
Landgericht München I – 1 Ks 115 Js 10394/07 – Urteil vom 11. August 2009
Karlsruhe, den 11. November 2010
Art. 54 SDÜ
Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.
Artikel 50 EU-Grundrechte-Charta
Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.
Artikel 52 Abs. 1 EU-Grundrechte-Charta
Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Pressestelle
Nr. 216/2010 vom 11.11.2010
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20 Jahre deutsch-polnischer Grenzvertrag
Polen wollte den Vertrag nicht erst mit einem vereinten Deutschland machen, sondern die Garantie der bestehenden Grenze als Voraussetzung und Bedingung zur deutschen Einheit festlegen. Es kam anders. Aus den 2+4-Gesprächen wurden in der 3. Runde am 17. Juli 1990 +4 ½: Polen saß an diesem Tag in Person des Außenministers Skubiszewski am Tisch bei dem Programmpunkt deutsch-polnische Grenze mit in Paris. Kanzler Kohl hatte sogar noch Bedingungen zur Grenzgarantie seitens der Bundesrepublik diktiert: Er forderte „erstens die Anerkennung der Rechte der deutschen Minderheit in Polen und zweitens den ausdrücklichen Verzicht Polens auf jede weitere Reparationsleistung Deutschlands für Kriegsschäden“ (Kalenderblatt DLF von heute). Dieses Diktat wurde im Tausch mit dem Zeitpunkt der endgültigen Grenzbestätigung nach dem 3.10.1990 fallengelassen.
Vor dem Fall der Mauer hatte der Westen kein Interesse an der Diskussion der Grenze, weil eine Verschiebung nach Osten in dieser Zeit der DDR zugute gekommen wäre.
Wenn ich an der Oder auf dem Damm stehe und über den Strom schaue, bin ich immer wieder froh, dass die Bundesrepublik nicht auch noch verantwortlich ist, dort gleichwertige Lebensverhältnisse herzustellen gemäß Grundgesetz-Artikel 72.
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Letztes Wort
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„Me muero!“ („Ich sterbe!“)
Luis Buñuel, spanischer Regisseur, 1983

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