14.2.
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K-Debatte
Seit Jahresbeginn wird das Gespenst des Kommunismus durch die Gassen gejagt. Vergessen darüber wird, dass auf der anderen Seite des Debattenraumes der Begriff „Kapitalismus“ mit Tabu belegt ist. Ihn betreffend darf nicht einmal diskutiert werden, ob es sich um eine wirtschaftliche oder politische Kategorie handelt. So gibt es keine Kapitalistische Partei, die sich auf ihn berufen wollte. Friedrich Merz hatte vor geraumer Zeit einen Buchtitel auf den Markt geworfen, nach dem Kapitalismus Chancen beinhaltet und vielmehr die Voraussetzung für Gerechtigkeit ist (Mehr Kapitalismus wagen – Wege zu einer gerechten Gesellschaft. München 2008). Das C der Union könnte doch auch aufs Capital zurückgeführt werden. In Wirklichkeit zieht sich die Mitgliedschaft in einer ungegründet existierenden Kapitalistischen Partei in Deutschland durch alle etablierten Parteien. Kanzler Schröder war spätestens deren Mitglied geworden, nachdem ihm das Etikett „Genosse der Bosse“ angehängt werden konnte. Beide, Merz wie Schröder, gelten als gewesene Politiker, die in die Wirtschaft, in den Kapitalismus übergegangen sind.
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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 005/2011 vom 13.01.2011
Bundesgerichtshof zum Anspruch auf Vergütung für Kartenlegen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Vergütung für eine Leistung, die unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten erbracht werden soll (hier: Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen), besteht.
Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist als Selbständige mit Gewerbeanmeldung tätig und bietet Lebensberatung („life coaching“), wobei sie ihre Ratschläge anhand der durch Kartenlegen gewonnenen Erkenntnisse erteilt. In einer durch Beziehungsprobleme ausgelösten Lebenskrise stieß der Beklagte im September 2007 auf die Klägerin. In der Folgezeit legte sie ihm am Telefon in vielen Fällen zu verschiedenen – privaten und beruflichen – Lebensfragen die Karten und gab Ratschläge. Hierfür zahlte der Beklagte im Jahr 2008 mehr als 35.000 €. Für im Januar 2009 erbrachte Leistungen verlangt die Klägerin mit ihrer Klage 6.723,50 €. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Landgericht und Oberlandesgericht haben den geltend gemachten Vergütungsanspruch mit der Begründung verneint, dass die von der Klägerin versprochene Leistung auf den Gebrauch übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten gerichtet und damit objektiv unmöglich sei, so dass der Anspruch die Gegenleistung (Entgelt) gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB*, § 275 Abs. 1 BGB** entfalle.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zunächst die Annahme der Vorinstanzen gebilligt, dass die von der Klägerin versprochene Leistung objektiv unmöglich ist. Eine Leistung ist objektiv unmöglich, wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden kann. So liegt es beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, „magischer“ oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten.
Allerdings folgt aus der objektiven Unmöglichkeit der versprochenen Leistung nicht zwingend, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB* entfällt. Die Vertragsparteien können im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine Seite sich – gegen Entgelt – dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen. „Erkauft“ sich jemand derartige Leistungen im Bewusstsein darüber, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar ist, so würde es Inhalt und Zweck des Vertrags sowie den Motiven und Vorstellungen der Parteien widersprechen, den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten zu verneinen. Nach den Umständen des Falles liegt die Annahme nicht fern, dass die Klägerin nach dem Willen der Parteien die vereinbarte Vergütung ungeachtet des Umstands beanspruchen konnte, dass die „Tauglichkeit“ der erbrachten Leistung rational nicht nachweisbar ist.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um zu klären, ob ein solcher Willen der Parteien bestand, aber auch, um die bislang offen gelassene Frage zu beantworten, ob die Vereinbarung der Parteien nach § 138 BGB*** wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. In diesem Zusammenhang darf nicht verkannt werden, dass sich viele Personen, die derartige Verträge schließen, in einer schwierigen Lebenssituation befinden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Menschen handelt. Daher dürfen in solchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB gestellt werden.
Urteil vom 13. Januar 2011 – III ZR 87/10
Landgericht Stuttgart – Urteil vom 9. Oktober 2009 – 19 O 101/09
Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 8. April 2010 – 7 U 191/09
Karlsruhe, den 13. Januar 2011
* § 326 Abs. 1 Satz 1 (Halbsatz 1) BGB:
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; (…).
** § 275 Abs. 1 BGB:
Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
*** § 138 BGB:
Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für die Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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St. Goarshausen –
Der Tanker „Waldhof“ hat 32 Tage nach seinem Kentern mit einer Schwefelsäureladung aus dem BASF-Werk Ludwigshafen den Loreleyhafen erreicht. Die Behörden prüfen nun, ob die Schifffahrt an der Unglücksstelle wieder komplett freigegeben werden kann.
Im Wrack des Tankschiffs „Waldhof“ hat das Bergungsteam am Sonntag eine männliche Leiche gefunden. Es handelt sich um ein 63-jähriges Besatzungsmitglied aus Sachsen. Nach der zweiten vermissten Person wird nun nicht mehr gesucht, sie gilt als auf dem Strom abgetrieben. Zuvor hatten Experten am Sonntag das havarierte Schiff „Waldhof“ wieder in die Waagerechte gebracht.
Eigentlich waren für die Bergung rund 48 Stunden eingeplant.
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„Manche Menschen vergessen, dass im Bundesrat die Länder die Regie führen.“ Wolfgang Böhmer, scheidender Minipräsident Sachsen-Anhalts letzten Freitag zur Verschiebung der Bundesrats-Entscheidung über Hartz IV auf den 18.3., der Bundestag hatte am selben Tag mit 313 gegen 252 Stimmen die Vorschläge der Opposition abgeschmettert.
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Letztes Wort
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„Bitte einen Zahnstocher!“
Alfred Jarry, französischer Autor, 1907
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