berliner abendblätter 2.00 am 30.11.

30.11.
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Frau bringt Baby im Burgtheater zur Welt
29.11.2010 05:10
Wien – Es war sicherlich die aufregendste Vorstellung ihres Lebens: Eine Zuschauerin hat im Wiener Burgtheater ein Baby geboren. Die hochschwangere Frau habe am Freitagabend von einer Loge aus Racines Stück ‚Phädra‘ verfolgt, berichtete das Burgtheater am Samstag. Während bei der antiken Tragödie auf der Bühne dramatisch gestorben wurde, setzten bei der werdenden Mutter heftige Wehen ein. Sie schleppte sich in die Kassenhalle, wo ihr die Chef-Platzanweiserin und der Theaterarzt zur Hilfe eilten. Noch vor Ende der Vorstellung brachte sie einen gesunden Jungen zur Welt. ‚Das ist ein gutes Omen vor Weihnachten, wenn in einem Theater ein Kind geboren wird‘, freute sich Burgtheater-Direktor Matthias Hartmann.dpa
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30.11.2010
Kunstszene: Der Elektriker und seine 271 Picassos
Ein ehemaliger Angestellter des Jahrhundertkünstlers hielt bis heute Hunderte Werke unter Verschluss
PARIS – Tausende Gemälde, Zeichnungen, Plastiken, Skizzen und Gravuren – Pablo Picasso hat der Welt ein umfangreiches Werk von einer raren künstlerischen Vielfalt hinterlassen. Es wurde aufbewahrt, ausgestellt und eingeordnet. Man glaubte alles zu kennen, was der spanische Ausnahmekünstler, der als junger Mann nach Paris und in späteren Jahren nach Südfrankreich ging, bis zu seinem Tod 1973 geschaffen hat. Mitnichten.
271 bislang unbekannte Werke aus den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts, einer der produktivsten Phasen Picassos, sind nun aufgetaucht – was für eine Nachricht für die Kunstwelt, die die französische Zeitung „Libération“ gestern präsentierte! Die Umstände dieser Entdeckung sind nebulös: Dem Bericht zufolge hielten Picassos ehemaliger Elektriker, der 71 Jahre alte Pierre Le Guennec, und seine Frau die Werke über Jahrzehnte unter Verschluss. Le Guennec hatte während der letzten drei Lebensjahre Picassos Alarmanlagen in dessen verschiedenen Wohnsitzen an der Côte d`Azur installiert. Er behauptet, die Kunstwerke seien Geschenke des Meisters oder seiner letzten Frau Jacqueline, die inzwischen ebenfalls verstorben ist. Picassos Erben bezweifeln das und haben Klage wegen Hehlerei eingereicht, zu der auch der bewusste Besitz von Diebesgut gehört. Nun soll die Justiz Ordnung in diesen Kunst-Krimi bringen.
Seinen Anfang nahm er im Januar dieses Jahres, als Claude Picasso, Sohn des Malers und Verwalter des Nachlasses, einen Brief mit 26 Fotografien von Werken erhielt, die er nie gesehen hatte, aber für Kenneraugen nach Picasso aussahen. Der Absender, Le Guennec, bat den Sohn des Künstlers darin um ein Echtheits-Zertifikat. Es folgten weitere Aufnahmen. Claude Picasso erwiderte, auf der Basis von Fotografien könne er kein Urteil fällen.
Im September brachte das Paar einen Koffer in die Nachlass-Verwaltung in Paris, der 175 unbekannte Werke aus der Zeit zwischen 1900 und 1932 enthielt – ein bombastischer Schatz. Experten schließen aus, dass es sich um Fälschungen handelt: Diese Perfektion in so vielen unterschiedlichen Techniken zu erreichen, sei unmöglich. Viele der Blätter tragen zudem Nummern, die ein Außenstehender nicht kennen kann.
Inzwischen hat die französische Behörde gegen den Schmuggel von Kulturgütern die Kollektion im Haus der Le Guennec beschlagnahmt, deren Wert auf rund 60 Millionen Euro geschätzt wird. Laut „Libération“ enthält sie neun kubistische Kollagen, die allein 40 Millionen Euro wert sein sollen, ein Aquarell aus Picassos blauer Schaffensphase, Arbeitsstudien, etwa 30 Lithografien und mehr als 200 Zeichnungen.
Unvorstellbar, dass sein Vater all das freiwillig weggegeben hat, sagt Claude Picasso. Eine Spende diesen Ausmaßes gab es nie. „Sicher, Picasso war ziemlich großzügig. Aber er datierte und widmete alle seine Geschenke, auch weil er wusste, dass manche sie verkauften, weil sie Geld brauchten.“ Viele der Werke seien ohne Datum, was bedeute, dass sie das Atelier nie hätten verlassen dürfen. Picasso habe alles akribisch dokumentiert. Hinzu kommt, dass er eifersüchtig über seine Schätze wachte, sich schwer von ihnen trennte und eigene Gemälde bisweilen sogar zurückkaufte.
Der Beweis, dass die Werke gestohlen wurden, fehlt aber. Nach kurzer Haft kam Le Guennec frei. Was bezweckte er mit seiner Aktion? Wollte er nach der Verjährungsfrist von 30 Jahren dem Gefängnis entgehen? Der Zeitung gab er nur vieldeutige Antworten. (Von Birgit Holzer)
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Mitteilung der Pressestelle
Nr. 227/2010 vom 29.11.2010
Berliner Verurteilung der Auftraggeber des Mordes auf der Fischerinsel rechtskräftig
Das Landgericht Berlin hat sich davon überzeugt, dass die Angeklagten, zwei seinerzeit in der Wohnungssanierungsbranche tätige Unternehmer, einen ehemaligen Fremdenlegionär beauftragt hatten, einen Geschäftsmann gegen Belohnung zu töten.
Das spätere Opfer hatte unzutreffende Abrechnungen der Angeklagten gegenüber deren Auftraggeber offengelegt. Der Investor hielt daraufhin Zahlungen in Höhe von 1,3 Mio. € zurück. Der später nach Indien geflohene Auftragsmörder tötete am 3. November 2008 – nach einem vorherigen fehlgeschlagenen Versuch mit einer Armbrust – sein Opfer bei einem Spaziergang auf der Fischerinsel mit zwei Schüssen aus einer 1934 in Italien hergestellten Pistole.
Mit ihren Rechtsmitteln hatten die Angeklagten hauptsächlich geltend gemacht, das Landgericht habe den während der Hauptverhandlung in Indien in Auslieferungshaft befindlichen Auftragsmörder zu Unrecht nicht als Zeugen vernommen.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten durch Beschluss verworfen. Damit sind die Verurteilungen der Angeklagten zu lebenslangen Freiheitsstrafen rechtskräftig.
5 StR 380/10 – Beschluss vom 23. November 2010
Landgericht Berlin – (540) 1 Kap Js 2129/08 Ks (12/09) – Urteil vom 12. Februar 2010
Karlsruhe, den 29. November 2010
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Senatskanzlei
Ehrengrabstätten für namhafte und verdiente Persönlichkeiten
Aus der Sitzung des Senats am 9. November 2010:
Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung eine Vorlage des Regierenden Bürgermeisters Klaus Wowereit über die Anerkennung von Ehrengrabstätten zur Kenntnis genommen.
Geehrt werden sollen folgende Persönlichkeiten mit besonderer Bedeutung für Berlin, die auf Friedhöfen Berlins ihre letzte Ruhe gefunden haben:
• Horst Buchholz (1933 – 2002), Schauspieler
Die Grabstätte befindet sich auf dem Friedhof Heerstraße in Charlottenburg-Wilmersdorf.
• Heinrich Dathe (1910 – 1991), Direktor des Berliner Tierparks 1954 – 1990
Die Grabstätte befindet sich auf dem Ev. Neuen Friedhof Friedrichsfelde in Lichtenberg.
• Götz Friedrich (1930 – 2000), Opernregisseur, Generalintendant der Deutschen Oper Berlin,
Die Grabstätte befindet sich auf dem Waldfriedhof Zehlendorf.
• Günter Gaus (1929 – 2004), Journalist und Politiker
Die Grabstätte befindet sich auf dem Dorotheenstädtischen-Friedrichswerderschen Friedhof in Mitte.
• Wolfgang Gruner (1926 – 2002), Schauspieler und Kabarettist
Die Grabstätte befindet sich auf dem Friedhof Heerstraße in Charlottenburg-Wilmersdorf.
• Helga Hahnemann (1937 – 1991), Schauspielerin, Entertainerin
Die Grabstätte befindet sich auf dem Friedhof Pankow VII.
• Martin Held (1908 – 1992), Schauspieler
Die Grabstätte befindet sich auf dem Waldfriedhof Zehlendorf.
• Rudolf Platte (1904 – 1984), Schauspieler
Die Grabstätte befindet sich auf dem Friedhof Wilmersdorf.
• Carl Raddatz (1912 – 2004), Schauspieler
Die Grabstätte befindet sich auf dem Friedhof Dahlem in Steglitz-Zehlendorf.
• Rosemarie Reichwein (1904 – 2002), Krankengymnastin und Widerstandskämpferin
Die Grabstätte befindet sich auf dem Friedhof Wannsee I in Steglitz-Zehlendorf.
• Wolfdietrich Schnurre (1920 – 1989), Schriftsteller
Die Grabstätte befindet sich auf dem Waldfriedhof Zehlendorf.
Gleichzeitig sollen die Ehrengrabstätten für
• Felix Jacob Ludwig Mendelssohn-Bartholdy (1809 – 1847), Komponist, auf dem Dreifaltigkeits-Friedhof I in Friedrichshain-Kreuzberg einschließlich der Grabstätten von Felicia Henriette Pauline Mendelssohn-Bartholdy, Felix August Eduard Mendelssohn-Bartholdy, Fanny Cäcilie Hensel, geb. Mendelssohn-Bartholdy, Wilhelm Hensel und Felix Ludwig Sebastian Hensel,
• Harald Poelchau (1903 – 1972), Gefängnispfarrer, erster ev. Sozialpfarrer in Berlin, auf dem Friedhof Zehlendorf I sowie
• Hans Rosenthal (1925 – 1987), Rundfunk- und Fernsehmoderator, auf dem Jüdischen Friedhof Charlottenburg
für weitere 20 Jahre verlängert werden.
Die Vorlage wird nun dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme unterbreitet.
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Letztes Wort
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„Matka, moja biedna matka.“ („Mutter, meine arme Mutter.“)
Frédéric Chopin, polnischer Komponist und Pianist, 1849
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Extrablatt

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Aus den Justiz-Pressetickern
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Presseüberrsicht der Staats- und Amtsanwaltschaften
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PM 51/2010 Kein Haftbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft wegen eines Messerangriffs vom 6. November 2010
Pressemitteilung Nr. 51/2010 vom 10.11.2010
Generalstaatsanwaltschaft Berlin
– Der Pressesprecher –
Die Staatsanwaltschaft Berlin führt ein Ermittlungsverfahren gegen eine Beschuldigte, die im Verdacht steht, am 6. November 2010 nach vorangegangenem erheblichem Alkoholgenuss mit einem Messer auf ihren getrennt von ihr lebenden Ehemann eingestochen zu haben.
Die Polizei hat am 7. November 2010 nach ersten Ermittlungen gegenüber der Staatsanwaltschaft angeregt, die Beschuldigte zum Erlass eines Haftbefehls wegen eines versuchten Tötungsdelikts vorzuführen.
Nach Prüfung des Sachverhalts, kurzfristigen ergänzenden, weiteren Ermittlungen, sowie internen Abstimmungen hatte die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, einen Haftbefehl zu beantragen, nach Rücksprache mit der diensthabenden Richterin diese Absicht aber im Ergebnis nicht aufrecht erhalten, weil Haftgründe nicht vorlagen. Aus diesem Grund hat die Staatsanwaltschaft bis zum heutigen Tag keinen Haftbefehl gegen die Beschuldigte beantragt.
In Medienberichten wiedergegebene Äußerungen der Staatsanwaltschaft, denen zufolge ein Haftbefehl nicht mehr beantragt werden konnte, weil kein Richter mehr zur Verfügung stand, treffen nicht zu und beruhen auf einem behördeninternen Missverständnis, das erst im Verlauf des gestrigen Tages ausgeräumt werden konnte.
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PM 52/2010 Haftbefehle und Durchsuchungen wegen gewerbsmäßigen Abrechnungsbetrugs zum Nachteil von Krankenkassen
Pressemitteilung Nr. 52/2010 vom 11.11.2010
Des Polizeipräsidenten in Berlin – Pressestelle – und
der Generalstaatsanwaltschaft Berlin – Der Pressesprecher –
Im Rahmen umfangreicher Ermittlungen wegen gewerbsmäßigen Abrechnungsbetruges haben Ermittler des Landeskriminalamtes gestern und heute acht Haftbefehle vollstreckt und zehn Wohnungen durchsucht. Die Ermittlungen richten sich gegen einen Apotheker und eine Vielzahl von beschuldigten Patienten.
Der beschuldigte Apotheker steht im Verdacht, im Zeitraum zwischen 2007 und 2009 gewerbsmäßig Rezepte über hochpreisige HIV Medikationen gegenüber den Kostenträgern abgerechnet zu haben, ohne die verordneten Medikamente an die Patienten auszuhändigen. Dies erfolgte nach derzeitigem Stand der Ermittlungen nach folgendem zwischen Patienten und Apotheker verabredeten Muster: Die HIV erkrankten Patienten suchten demnach in der Regel mehrere Ärzte auf und gelangten somit an einen Rezeptumfang, der den tatsächlichen Bedarf erheblich überstieg. Den Ärzten war in der Regel die Verordnung der Fachkollegen nicht bekannt. Auf diesem Wege sollen die Beschuldigten teilweise zu Betrugszwecken einen regelrechten „Ärzte-Tourismus“ entwickelt haben, um an Rezepte zu gelangen.
Die über den medizinischen Bedarf hinaus erlangten Rezepte sollen von dem Apotheker aufgekauft und gegenüber den Krankenkassen so abgerechnet worden sein, als habe der Patient die verordneten Medikamente erhalten. Der Wert pro Verordnung lag durchschnittlich bei 2000,- Euro.
Im Zuge der Ermittlungen konnten Vermögenswerte in Höhe von derzeit über 200.000,- Euro gesichert und für das Land Berlin vereinnahmt werden, u.a. mehrere hochwertige Pkw.
Der beschuldigte Apotheker und sieben Patienten konnten festgenommen werden. Die Durchsuchungen und Festnahmen erfolgten in Berlin, Kiel und Fulda.
Die Ermittlungen dauern an, es wird davon ausgegangen, dass eine Vielzahl weiterer Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
Derzeit wird hier von einem Schaden von ca. 10 Mio. Euro ausgegangen.
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PM 54/2010 Friseurläden durchsucht – Gemeinsame Pressemeldung –
Pressemitteilung Nr. 54/2010 vom 24.11.2010
Gemeinsame Pressemeldung
Des Polizeipräsidenten in Berlin -Pressestelle-
der Generalstaatsanwaltschaft Berlin – Der Pressesprecher-
und des Zollfahndungsamtes Berlin-Brandenburg -Pressestelle-
Beamte des Landeskriminalamtes und Mitarbeiter der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamtes Berlin haben gestern im Auftrag der Staatsanwaltschaft eine Vielzahl von Wohnungen und Geschäftsräumen durchsucht und dabei umfangreiches Beweismaterial sichergestellt.
Den Durchsuchungen vorangegangen waren umfangreiche Ermittlungen des Landeskriminalamtes und der Staatsanwaltschaft Berlin wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges, der Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften sowie Zuwiderhandlungen gegen die Handwerksordnung.
Von 10 Uhr 30 bis 18 Uhr durchsuchten die rund 175 Polizisten und 40 Zollmitarbeiter insgesamt 137 Objekte in Berlin, Hohen Neuendorf sowie Falkensee und beschlagnahmten zahlreiche Schriftstücke und Datenträger.
Dem 68-jährigen Hauptbeschuldigten sowie einer 46-jährigen mutmaßlichen Komplizin wird vorgeworfen, in einer Vielzahl von Fällen mit den Inhabern von Friseurgeschäften Verträge abschlossen und darin wahrheitswidrig eine entgeltliche fachtechnische Betreuung zugesichert zu haben. Eine Eintragung in der Handwerksrolle erfolgte in der Regel nicht.
Die gemeinsamen Ermittlungen sowie die Auswertung der sichergestellten Gegenstände dauern an.
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Presseübersicht des Kammergerichts
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Kammergericht: Akkreditierung und Poollösung zur Hauptverhandlung gegen zwei mutmaßliche Unterstützer terroristischer Vereinigungen im Ausland (PM 52/2010)
Pressemitteilung Nr. 52/2010 vom 04.11.2010
Die Präsidentin des Kammergerichts
– Pressestelle der Berliner Strafgerichte –
Im Anschluss an die Pressemitteilung Nr. 51/2010 vom 19. Oktober 2010 wird darauf hingewiesen,
dass die vom Vorsitzenden des 1. Strafsenats getroffene Sicherungsverfügung
für die ab dem 5. November 2010, 9.00 Uhr in Saal 700, stattfindende Hauptverhandlung
gegen Alican T. und Filiz G. abgeändert worden ist. Die bisherige Regelung über die
Akkreditierung von Journalisten ist beibehalten worden, so dass es keiner erneuten Akkreditierung
bedarf. Es verbleibt auch bei der Anordnung einer Poollösung für die Fertigung
von Bildaufnahmen. Hinsichtlich der Fertigung von Bildmaterial gilt aufgrund der insoweit
geänderten Anordnung des Vorsitzenden nunmehr Folgendes:
Die Gesichter der Angeklagten sind in einer Weise, die die Identifizierung verhindert, unkenntlich
zu machen (z.B. durch „Verpixeln“ oder Abdecken).
Wegen der besonderen Gefährdungslage dürfen, sofern kein ausdrückliches Einverständnis
des Abgebildeten vorliegt, keine Nahaufnahmen von den Verfahrensbeteiligten
hergestellt werden.
Das Gericht und die Vertreter des Generalbundesanwalts dürfen nur in der Totalen aufgenommen
werden.
Die Fotografen und Kameramänner dürfen nur im Bereich vor den Zuschauersitzen und
hinter den für Zeugen und Angeklagte vorgesehenen Sitzreihen im Saal Aufstellung nehmen
und nicht an den Richtertisch herantreten.
Jegliche Aufnahmen von Gerichtspersonen außerhalb des Sitzungssaales sind untersagt.
Im Übrigen verbleibt es bei den bisherigen Anordnungen, die der Pressemitteilung
51/2010 entnommen werden können.
Dr. Tobias Kaehne
Stellvertretender Pressesprecher
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Landgericht Berlin: Zeuge im Zivilprozess Sascha R. gegen Udo D. wegen behaupteter sexueller Belästigung vernommen – Entscheidung im Januar 2011 (PM 55/2010)
Pressemitteilung Nr. 55/2010 vom 26.11.2010
Die Präsidentin des Kammergerichts
Pressestelle der Berliner Zivilgerichte
Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin
Das Landgericht Berlin hat heute im Rechtstreit zwischen dem Sportler Sascha R. und
dem Sportfunktionär Udo D. einen Zeugen vernommen. Zuvor hatte das Gericht die Öffentlichkeit
unter Hinweis auf den Schutz der Privatsphäre ausgeschlossen.
Eine Entscheidung in dem Verfahren soll am 14. Januar 2011 verkündet werden (13.00
Uhr, Saal E 204, Landgericht Berlin, Tegeler Weg 17 – 21, 10589 Berlin).
Der Kläger verlangt im Prozess Schmerzensgeld mit der Begründung, der Beklagte habe
ihn bei einer Zusammenkunft im Juni 2007 sexuell belästigt und ihm mit dem Ende seiner
Sportlerkarriere gedroht, falls er den Vorfall öffentlich mache. Unter den seelischen Folgen
dieses Geschehens leide er bis heute. Der Beklagte bestreitet die Darstellung des
Klägers zum Ablauf des Geschehens.
Gesch-Nr.:14 O 461/09 Landgericht Berlin
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Brandanschlag auf Auto: Kammergericht hebt Freispruch auf (PM 57/2010)
Pressemitteilung Nr. 57 vom 29.11.2010
Die Präsidentin des Kammergerichts
– Pressestelle der Berliner Strafgerichte –
Der 4. Strafsenat des Kammergerichts hat am heutigen Tag den Freispruch für die wegen versuchter Brandstiftung angeklagte Alexandra R. aufgehoben.
Die Angeklagte soll am 18. Mai 2009 in Berlin-Friedrichshain versucht haben, unter Verwendung von Grillkohleanzünder einen Pkw in Brand zu setzen. Das Amtsgericht Tiergarten hatte die Angeklagte mit Urteil vom 03. November 2009 von diesem Vorwurf freigesprochen, da es nicht auszuschließen vermochte, dass es bei der Täteridentifizierung zu einer Verwechselung gekommen ist. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft ist vom Landgericht Berlin mit Urteil vom 29. Juni 2010 verworfen worden, da auch die Berufungskammer der Ansicht war, die Angeklagte nicht aufgrund der festgestellten Beweisanzeichen verurteilen zu können.
Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hatte mit der Sachrüge Erfolg. Der 4. Strafsenat des Kammergerichts hat die Beweiswürdigung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft beanstandet. Das Landgericht hatte einzelne Indizien in einer isolierten Betrachtung nach dem Zweifelsgrundsatz für entkräftet gehalten und ihnen damit nach Auffassung des Senats nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen, vor allem aber keine hinreichende Gesamtwürdigung aller festgestellten belastenden und entlastenden Indizien vorgenommen. Der Senat hat deshalb das Urteil des Landgerichts Berlin aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Berufungskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Kammergericht: Urteil vom 29. November 2010 – Az. (4) 1 SS 424/10 (237/10)
Landgericht Berlin: Urteil vom 29. Juni 2010 – Az. (560) 1 Bra Js 1517/09 Ns (20/10)
Amtsgericht Tiergarten: Urteil vom 03. November 2009 – (280) 1 Bra Js 1517/09 Ls (13/09)
Pressemitteilungen der Pressestelle der Berliner Strafgerichte Nr. 59/09, 21/2010 und 32/2010 vom 03. November 2009, 14. April 2010 und 29. Juni 2010
Gemeinsame Pressemitteilung der Pressestelle der Berliner Strafgerichte und der Generalstaats-anwaltschaft Berlin Nr. 59/2009 vom 21. August 2009
Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin Nr. 33/2009 vom 20. Mai 2009
Dr. Tobias Kaehne
Pressesprecher
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Presseübersicht des Oberverwaltungsgerichts
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Bolzplatz in der Eosanderstraße bleibt zeitlich eingeschränkt offen – 27/10
Pressemitteilung
Berlin, den 12.11.2010
Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat gestern ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin geändert, mit dem das Land verpflichtet worden war, einen in der Eosanderstraße in Berlin-Charlottenburg gelegenen Bolzplatz aus Lärmschutzgründen zu beseitigen. Nunmehr ist der Beklagte weder zu einer vollständigen Stilllegung noch zur Beseitigung des Platzes verpflichtet. Allerdings darf der Bolzplatz zur Vermeidung unzumutbarer Lärmbelästigungen für die Anwohner nur noch eingeschränkt genutzt werden. Der Platz darf an Werktagen in der Zeit zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr entweder für die Dauer von höchstens 5 Stunden zur Nutzung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder für die Dauer von 2 Stunden für eine Nutzung ohne Altersbeschränkung offen gehalten werden.
Der Bolzplatz befindet sich im hinteren Teil eines landeseigenen, im Übrigen für einen Spielplatz genutzten Grundstücks und grenzt unmittelbar an das Grundstück der Klägerin, das in diesem Bereich mit einem mehrstöckigen Wohnhaus bebaut ist. Seit der Bolzplatz im Jahr 1999 umgebaut und dabei u.a. mit einem Kunststoffbelag, Aluminiumtoren, einem hohen Ballfangzaun und einem darüber gespannten Ballfangnetz ausgestattet worden war, kam es wiederholt zu Nachbarbeschwerden. Da die vom Bezirksamt durchgeführten Schallmessungen erhebliche Überschreitungen der für das Gebiet maßgeblichen Richtwerte ergeben hatten, ordnete das Verwaltungsgericht in einem Eilrechtschutzverfahren zunächst eine Beschränkung der Platzöffnungszeiten auf montags bis freitags 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr und 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr an Samstagen an. Nachdem dies aus Sicht der Klägerin nicht zu einer durchgreifenden Verbesserung der Situation geführt hat und der Platz insbesondere auch außerhalb der Öffnungszeiten unrechtmäßig genutzt worden sein soll, verlangte sie im Klagewege eine Schließung und Beseitigung des Bolzplatzes. Dieser Klage gab das Verwaltungsgericht statt.
Der dagegen gerichteten Berufung des Beklagten hat der 11. Senat mit Urteil vom 11. November 2010 teilweise stattgegeben. Nach Auffassung des Senats rechtfertigt der Anspruch der Klägerin auf Abwehr unzumutbarer Lärmbelastungen im konkreten Fall keine Beseitigung, sondern nur eine weitere Einschränkung der Nutzungszeiten des Bolzplatzes. Der durch unberechtigte Nutzung außerhalb der Öffnungszeiten verursachte Lärm sei der Anlage nicht zuzurechnen, da diese nach ihrer baulichen und technischen Ausgestaltung keinen gesteigerten Anreiz für eine missbräuchliche Nutzung biete. Gegen derartige Störungen sei polizei- und ordnungsrechtlich vorzugehen. Angesichts der ungünstigen, sehr nahe an die Wohnbebauung heranreichenden Lage des Bolzplatzes seien aber auch die durch eine reguläre Nutzung des Platzes entstehenden Geräusche so stark, dass der für das Wohngebiet geltende Immissionsrichtwert von 55 dB(A) schon bei einem mehr als zweistündigen Spielbetrieb überschritten werde. Eine längere Öffnung des Platzes an bis zu 5 Stunden an Werktagen während der Tageszeit komme deshalb nur dann in Betracht, wenn die Nutzung auf Kinder unter 14 Jahren beschränkt werde. In einem solchen Fall sei den Nachbarn auch die dadurch entstehende Überschreitung des Gebietsrichtwertes um 3 dB(A) zumutbar, da Kinder in besonderem Maße auf wohnortnahe Spielmöglichkeiten angewiesen seien, deren Betrieb in einem dicht bebauten Innenstadtbereich regelmäßig zu Konflikten mit den Ruhebedürfnissen der Anwohner führe. Dabei sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Gesetzgeber dieses Jahr in § 6 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz ausdrücklich klargestellt habe, dass störende Geräusche, die von Kindern ausgingen, grundsätzlich sozialadäquat und damit zumutbar seien.
Urteil vom 11. November 2010 – OVG 11 B 24.08
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Urteile zur östlichen Schienenanbindung zum Flughafen BBI: Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss abgewiesen – 30/10
Pressemitteilung
Berlin, den 24.11.2010
Nach mündlichen Verhandlungen am 23. und 24. November 2010 (vgl. dazu Pressemitteilung 29/10) hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg heute seine Urteile in den erstinstanzlichen Verwaltungsstreitverfahren OVG 12 A 1.10, 2.10 und 3.10 verkündet. Die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamtes vom 19. Februar 2010 sind abgewiesen worden.
Mit dem Planfeststellungsbeschluss ist der Bau einer Eisenbahnneubaustrecke vom Flughafenbahnhof BBI in östlicher Richtung mit einer Einfädelung in die Görlitzer Bahn zwischen Berlin-Grünau und Eichwalde genehmigt worden. Im Verfahren 12 A 3.10 hat der Berlin-Brandenburgische Bahnkundenverband, eine nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigung, eine veränderte Lage der Eisenbahntrasse verlangt und dazu einen konkreten Vorschlag unterbreitet, der eine Trassenführung in zunächst nördlicher Richtung mit einer Einfädelung in den Berliner Außenring vorsieht. Diese Variante ist im Planfeststellungsverfahren durch die Planfeststellungsbehörde verworfen worden. Das hat der Verband im Klageverfahren beanstandet. Die Klage konnte keinen Erfolg haben, weil der klagende Verband es versäumt hat, im Verwaltungsverfahren nach Auslegung der Planungsunterlagen innerhalb der gesetzlichen Einwendungsfrist die von ihm im Klageverfahren geltend gemachten Gesichtspunkte zu bezeichnen. Dies führt nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Planfeststellungsverfahren zu einer sogenannten materiellen Präklusion, was zur Folge hat, dass der Verband die von ihm beanspruchten Rechte auch im Klageverfahren nicht mehr durchsetzen kann.
Das Klageverfahren der Gemeinde Eichwalde (OVG 12 A 2.10) ist gleichfalls ohne Erfolg geblieben. Die Gemeinde hat im Verfahren vor allem eine weitere Verlärmung über die schon bisher bestehende sehr belastende Situation hinaus geltend gemacht. Ihre Lage ist dadurch gekennzeichnet, dass sie durch die von der jetzt genehmigten Neubaustrecke ausgehenden Schallimmissionen nicht betroffen wird, aber zu befürchten hat, dass der Verkehr auf der Neubaustrecke zusätzlichen Verkehr auf der seit mehr als 100 Jahren bestehenden Bestandsstrecke „Görlitzer Bahn“ verursachen wird, wodurch die Lärmbelastung im Gemeindegebiet steigt. Auch in diesem Verfahren musste festgestellt werden, dass die Gemeinde es versäumt hat, innerhalb der bereits genannten Einwendungsfrist nach Auslegung der Planungsunterlagen Einwendungen in der notwendigen Form zu erheben. Auch insoweit ist deshalb materielle Präklusion eingetreten. Der 12. Senat hat darüber hinaus allerdings festgestellt, dass die Gemeinde in Anerkennung der zweifellos hohen Lärmbelastung wohl auch dann Schallschutzmaßnahmen nicht hätte durchsetzen können, wenn sie nicht aus formalen Gründen mit ihren Rechten ausgeschlossen wäre. Maßgeblich dafür ist, dass im Bundesimmissionsschutzgesetz und in der Verkehrslärmschutzverordnung bisher keine Schutzansprüche gegen Lärm vorgesehen sind, der von bestehenden Verkehrswegen ausgeht.
Schließlich ist auch die Klage im Verfahren OVG 12 A 1.10 abgewiesen worden. In diesem Verfahren wollte die DB-Netz-AG, die die Neubaustrecke geplant hat und die den Bau ausführt, eine Nebenbestimmung des Planfeststellungsbeschlusses zu Fall bringen, mit der ihr die Planung und die Errichtung eines Schienenüberganges über die Görlitzer Bahn bei Kilometer 16,4 aufgegeben worden ist. Der 12. Senat hat entschieden, dass es sich bei der Auflage um die zulässige Anordnung einer Schutzvorkehrung handelt, die in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen werden durfte.
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Presseübersicht Verwaltungsgericht
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Vizepräsidentin der Humboldt-Universität bleibt im Amt (Nr. 49/2010)
Pressemitteilung Nr. 49/2010 vom 02.11.2010
Die Vizepräsidentin der Humboldt-Universität Dr. G. bleibt im Amt. Das Verwaltungsgericht hat heute die Klage einer Studentenvertreterin aus dem Konzil der Humboldt-Universität abgewiesen, mit der die Wahl der Vizepräsidentin für ungültig erklärt werden sollte.
Das Konzil der Humboldt-Universität hatte Frau G. im Juni 2010 für fünf Jahre zur Vizepräsidentin mit dem Aufgabenbereich Haushalt, Personal und Technik gewählt. Das Konzil besteht aus gewählten Vertretern der Professoren, der akademischen und sonstigen Mitarbeiter sowie der Studierenden. Eine Studentenvertreterin beanstandete das Wahlverfahren, weil die Stimmzettel der 10 Studentenvertreter mit dem Aufdruck „Studierende“ gekennzeichnet waren. Die Humboldt-Universität erklärte die Kennzeichnung der Stimmzettel damit, dass bei einer etwaigen späteren Umverteilung der Aufgabenbereiche der vier Vizepräsidenten feststehen müsse, dass Frau G. auch eine studentische Stimme erhalten habe, falls der Präsident ihr das Ressort „Studium und Lehre“ übertragen sollte. Nach der Verfassung der Humboldt-Universität ist die Wahl des für dieses Ressort zuständigen Vizepräsidenten ungültig, wenn auf ihn nicht mindestens eine Stimme eines Studentenvertreters entfällt. Die Klägerin sah sich durch die Kennzeichnung in ihrer Entscheidung, frei zu wählen beeinträchtigt, zumal Frau G. nicht als Vizepräsidentin für Studium und Lehre zur Wahl gestanden habe.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Wahl im Ergebnis als gültig angesehen. Zwar sei durch die Kennzeichnung der Stimmzettel gegen den Grundsatz der geheimen Wahl verstoßen worden. Es sei nicht auszuschließen, dass ein Wahlberechtigter sich von der Vorstellung habe leiten lassen, bei Offenlegung des Wahlverhaltens könnten ihm oder der von ihm vertretenen Gruppe Nachteile entstehen. Der Verfahrensverstoß habe aber keinen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt, weil die Kandidatin auch ohne die Stimmen der Studentenvertreter, die sämtlich mit Nein gestimmt hatten, die erforderliche Mehrheit erhalten habe. Das Wahlanfechtungsverfahren diene nicht dazu festzustellen, ob eine Wahl fehlerfrei verlaufen sei, sondern sei allein dazu bestimmt, die rechtmäßige Zusammensetzung des zu wählenden Gremiums (hier: des Präsidiums) zu gewährleisten.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
Urteil der 3. Kammer vom 2. November 2010 – VG 3 K 263.10.
03 K 0263 10 _ 101102 _ Urteil _ Anonymisiert
Urteil der 3. Kammer vom 2. November 2010 laden »
(03 K 0263 10 _ 101102 _ Urteil _ Anonymisiert, 65581 KB)
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Informationsfreiheitsgesetz gibt Auskunftsanspruch auch zur Vorbereitung von Zivilklagen gegen Behörden (Nr. 50/2010)
Pressemitteilung Nr. 50/2010 vom 04.11.2010
Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG Berlin) berechtigt nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin auch dann zur Aktenauskunft, wenn mit der begehrten Information ein Amtshaftungsprozess gegen die Behörde vorbereitet werden soll.
Das Kraftfahrzeug der Klägerin war im Jahr 2009 in Berlin-Charlottenburg durch einen herabfallenden Ast eines Straßenbaumes erheblich beschädigt worden. Die zur Schadensaufnahme herbeigerufenen Polizeibeamten hatten vermerkt, der heruntergefallene Ast sei bereits „etwas angefault“ gewesen. Die Klägerin forderte das Bezirksamt daraufhin unter Hinweis auf das IFG Berlin auf, die Nachweise der Baumkontrollen für das Jahr 2009 vorzulegen. Diese Nachweise seien erforderlich für die Einschätzung, ob ein Schadensersatzanspruch gerichtlich weiterverfolgt werden solle. Die Behörde hatte dieses Begehren abgelehnt, weil nach der besonderen Art der Verwaltungstätigkeit ein Bekanntwerden des Akteninhaltes mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar sei. Die Gewährung von Akteneinsicht widerspreche zudem dem im Zivilrecht herrschenden Prinzip der Gleichrangigkeit der Parteien.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin gab der Klägerin Recht. Nach dem IFG Berlin habe jeder Mensch gegenüber öffentlichen Stellen einen Anspruch auf Einsicht in die von dieser Stelle geführten Akten. Dazu zählten auch die fraglichen Vorgänge zu Baumkontrollen im Bereich des Bezirksamtes. Auf Ausschlussgründe könne sich die Behörde nicht berufen. Ein Ausschlussgrund liege nur vor, wenn ein vorzeitiges Bekanntwerden des Akteninhalts nach der besonderen Art der Verwaltungstätigkeit mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar sei. Dies könne hinsichtlich der Vorgänge nicht bejaht werden, weil die von der Klägerin erstrebte Informationsgewährung nicht zu Erschwernissen bei der Baumkontrolle selbst führe. Schließlich ergäben sich durch das Bekanntwerden des Akteninhalts auch keine nachteiligen Auswirkungen für das drohende zivilrechtliche Gerichtsverfahren.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg statthaft.
Urteil der 2. Kammer vom 7. Oktober 2010 – VG 2 K 71.10.
02 K 0071 10 _ 101007 _ Se Urteil _ Anonymisiert
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Bundestag muss Informationsverlangen erneut prüfen (Nr. 51/2010)
Pressemitteilung Nr. 51/2010 vom 12.11.2010
Der Deutsche Bundestag muss das Informationsverlangen eines Journalisten hinsichtlich des Erwerbs von „Montblanc“-Schreibgeräten und Digitalkameras durch Mitglieder des 16. Deutschen Bundestags im Jahr 2009 erneut prüfen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Die Mitglieder des Deutschen Bundestages haben die Möglichkeit, Büro- und Geschäftsbedarf innerhalb eines vorgegebenen Rahmens von 12.000,- Euro jährlich auf Kosten der Bundestagsverwaltung anzuschaffen. Ende 2009 war in der Presse darüber berichtet worden, dass mehr als hundert Bundestagsabgeordnete „Füller und Stifte einer Luxusmarke“ zu einem beträchtlichen Wert auf diese Weise dem Bundestag in Rechnung gestellt haben sollen. Der Kläger, Journalist und Redakteur eines großen Medienunternehmens, hatte daraufhin gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Deutschen Bundestag beantragt, ihm Zugang zu diesen Informationen und zu Unterlagen hinsichtlich der Anschaffung von Digitalkameras zu gewähren. Die Beklagte hatte dies unter Berufung auf Ausschlussgründe im IFG abgelehnt.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts hat entschieden, dass die Beklagte die Ablehnung nicht auf die von ihr angeführten Ablehnungsgründe habe stützen können. Weder sei die Informationsbeschaffung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, noch verletze die Preisgabe das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis des die Büroartikel liefernden Unternehmens. Allerdings beziehe sich die erbetene Auskunft auf personenbezogene Daten. In diesem Fall werde der Zugang gewährt, wenn das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege, was bei mandatsbezogenen Informationen wie hier nicht gegeben sei. Da aber eine Preisgabe dieser Daten darüber hinaus zulässig sei, wenn der Betroffene eingewilligt habe, habe die Versagung der Auskunft nur nach einer Anhörung der betroffenen Abgeordneten, die sich mit einer Informationsgewährung einverstanden erklären könnten, erfolgen können. Da dies bislang unterblieben sei, muss die Beklagte dies nach Auffassung des Gerichts nun nachholen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Verwaltungsgericht die Berufung und die Sprungrevision zugelassen.
Urteil der 2. Kammer vom 11. November 2010 – VG 2 K 35.10.
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Terminshinweis: Planfeststellungsbeschluss Invalidenstraße
Pressemitteilung
Berlin, den 26.11.2010
Terminshinweis
In der Verwaltungsstreitsache
VG 1 K 94.10
des BUND u.a.,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sommer
gegen
das Land Berlin, vertreten durch
die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Geulen und Klinger
hat das Verwaltungsgericht Berlin Termin zur mündlichen Verhandlung
auf Donnerstag, den 2. Dezember 2010, um 11.30 Uhr
im Gebäude des Verwaltungsgerichts Berlin,
Kirchstraße 7, 10557 Berlin, Saal 1103
anberaumt.
Gegenstand der Verfahrens: Planfeststellungsbeschluss Invalidenstraße
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Verkehrs-verbindung Nordbahnhof – Hauptbahnhof im Bezirk Mitte von Berlin. Die Kläger beanstanden den Ausbau der Invalidenstraße zu einer vierspurigen Straße für den Straßenverkehr, nicht aber die Verlängerung der Straßenbahnverbindung zwischen Chausseestraße und Hauptbahnhof. Sie halten den Ausbau für den Straßenverkehr nicht für erforderlich und befürworten andere Ausbauvarianten. Sie wenden sich insbesondere gegen die starke Belastung der Anwohner der Invalidenstraße mit Lärm und Luftschadstoffen. Vor dem Verhandlungstermin findet ein nicht-öffentlicher Ortstermin statt.
Modalitäten für die Berichterstattung:
Eine Akkreditierung ist nicht erforderlich.
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Presseübersicht Finanzgericht Berlin-Brandenburg
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Pressemitteilung 20/2010 vom 05. November 2010
Unwirksamkeit der Rücknahme eines Einspruchs gegen Steuerbescheid
Ein Steuerpflichtiger, der sich gegen seinen Steuerbescheid zur Wehr setzen will, tut dies zunächst mit einem an das zuständige Finanzamt zu richtenden Einspruch. Nimmt der Steuerpflichtige den Einspruch später zurück, etwa weil er die Erfolgsaussicht als nicht gegeben ansieht, wird der Bescheid bestandskräftig und kann im Regelfall nicht mehr geändert werden. Das gilt allerdings dann nicht, wenn die Rücknahme des Einspruchs unwirksam ist. An die Unwirksamkeit einer Einspruchsrücknahme sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 25. August 2010 klarstellte (Aktenzeichen 12 K 12126/10). Die Geschäftsführerin einer GmbH, die für diese einen zunächst eingelegten Einspruch zurückgenommen hatte, machte geltend, dass sie von dem Finanzamt zu diesem Schritt genötigt worden sei, und zwar durch die Anordnung und Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung, durch ein gegen sie eingeleitetes Steuerstrafverfahren und durch ein vier Monate vor der Einspruchsrücknahme an sie gesandtes Schreiben des Finanzamtes, in dem ihr die Festsetzung einer – irrtümlich in Euro statt in DM ausgewiesenen und damit zu hohen – Zahllast für den Fall der Weiterverfolgung ihres Einspruchs angedroht worden sei. Das Finanzgericht befand dies jedoch nicht als ausreichend, um die Einspruchsrücknahme als unwirksam anzusehen. Erforderlich sei eine unzulässige Einwirkung der Behörde auf die Willensbildung des Steuerpflichtigen. Eine solche sei aber weder in der Durchführung einer Außenprüfung noch in der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zu sehen. Auch ein Schreiben des Finanzamtes, selbst wenn es wie hier eine unrichtige Auskunft enthalte, sei nicht geeignet gewesen, vier Monate später einen solchen psychischen Druck auf die Geschäftsführerin auszuüben, dass sie sich zur Einspruchsrücknahme gezwungen gesehen hätte.
Die Klägerin hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I B 155/10 anhängig ist.
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Generalbundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof
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04.11.2010 – 29/2010
Festnahme eines mutmaßlichen Mitglieds der „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE)
Die Bundesanwaltschaft hat am Mittwoch (3. November 2010) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2010
den 35-jährigen deutschen Staatsangehörigen Agilan W.
durch Beamte der Bundespolizei in Düsseldorf festnehmen lassen.
Der Beschuldigte ist der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) dringend verdächtig (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB).
Die ausländische terroristische Vereinigung „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) verfolgt seit ihrem Entstehen im Jahr 1976 das Ziel, den überwiegend von Tamilen besiedelten Nord- und Ostteil Sri Lankas vom singhalesisch geprägten Rest des Inselstaates loszulösen. Zu diesem Zweck bekämpfte sie bis zu ihrer militärischen Zerschlagung im Frühjahr 2009 zum einen
sri-lankische Regierungstruppen mit militärischen Kommandoaktionen, verübte zum anderen aber auch Anschläge auf zivile Ziele. Dabei setzte sie Selbstmordattentate systematisch als Kampfmittel ein.
Die LTTE verfügt über „Auslandsfilialen“, um ihrem Alleinvertretungsanspruch für alle Tamilen weltweit Geltung zu verschaffen. Sie ist aufgrund eines Beschlusses des Rats der Europäischen Union als terroristische Vereinigung gelistet; es ist daher nach dem Außenwirtschaftsgesetz strafbar, der Organisation Vermögens- oder Sachwerte zukommen zu lassen.
Der Beschuldigte soll spätestens seit Sommer 2005 bis mindestens Mai 2009 der deutschen „Auslandsfiliale“ der LTTE angehört haben, deren Zentrale unter der Bezeichnung „Tamil Coordination Commitee“ (TCC) in Oberhausen ihren Sitz hatte. Für das TCC soll er die Außenkontakte zu Behörden wahrgenommen haben, Sachmittel zur Führung des bewaffneten Kampfes der LTTE in Sri Lanka beschafft und ferner als Gebietsverantwortlicher der LTTE in Berlin fungiert haben.
Der Beschuldigte wurde von den Behörden in Madagaskar, wo er sich zuletzt aufgehalten hatte, am Mittwoch (3. November 2010) nach Deutschland überstellt, wo ihn Beamte der Bundespolizei bei seiner Einreise auf dem Flughafen Düsseldorf festnahmen. Der Beschuldigte ist heute (4. November 2010) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt worden, der ihm den Haftbefehl eröffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat.
Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. Über diese Erklärung hinausgehende Auskünfte können derzeit nicht erteilt werden.