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Libyen: Militärische Operationen von Kreta aus
GiNN-BerlinKontor.—Die Amerikaner haben auf der griechischen Insel Kreta Evakuierungsschiffe und Marineinfanteristen der 2nd Marine Expdetionary Unit (US Marines) zusammengezogen. Im Hafen und in der Bucht von Souda ankern der US-Hubschrauberträger USS Kearsarge sowie das amphibische Landungsschiff USS Ponce. Beide US-Kriegsschiffe gehören zur Kearsarge Amphibious Ready Group .Die Kearsarge (LHD-3) ist ein amphibisches Angriffsschiff der United States Navy und gehört zur Wasp-Klasse. Mehrere C-130J Super Hercules -Flugzeuge der US-Luftwaffe flogen von der Ramstein Air Base in Deutschland nach Pisa/Italien, wo sie Versorgungsgüter, Zelte und Medikamente nach Djerba in Tunesien flogen, um den zehntausenden von Flüchtlingen aus Libyen zu helfen.
Auch der deutsche Verteidigungsminister verlegte Bundeswehr-Kräfte für militärische Evakuierungsoperationen (MilEvacOp) in den Mittelmeerraum. Wie das Bundesverteidigungsministerium mitteilt, stehen unter Führung des stellvertretenden Kommandeurs der Division Spezielle Operationen (DSO), Brigadegeneral Volker Bescht, neben dem Einsatz- und Ausbildungsverband der deutschen Marine (EAV) auf Kreta nun auch zwei Transall-Transportflugzeuge mit Sicherungskräften vom Fallschirmjägerbataillon 373 und vom Feldjägerbataillon 252 „für mögliche Einsätze“ bereit, so das BMVg. „Die DSO hält Kräfte für die nationale Risikovorsorge vor, um auch kurzfristig derartige Operationen führen zu können.“
Die Division Spezielle Operationen (DSO) des deutschen Heeres bündelt fast alle luftlandefähigen Kräfte und Spezialkräfte des bundesdeutschen Heeres. Die DSO ist vor allem „für Spezialmissionen“ zuständig, „die nicht dem klassischen Kampf hoher Intensität gegen militärisch organisierte Kräfte entsprechen.“ Teile der Division sind als Eingreifkräfte klassifiziert.
Das BMVg beschreibt einen Rettungseinsatz im „Feindgebiet“ wie folgt: „Nur eine Nacht verging, bis die beiden Transportflugzeuge ihren Einsatzbefehl erhielten. Das Ziel war der Flughafen der Wüstenstadt Nafurah im südöstlichen Teil Libyens. die Landung im völlig unüberschaubaren Krisengebiet war für die Soldaten nicht ohne Risiko. Es bestand die Gefahr, dass der libysche Diktator, Muammar al-Gaddafi, die besetzten Ölanlagen der Stadt bombardieren und so auch die dort tätigen Europäer gefährden könnte. Was die Soldaten nach der Landung in einem vom Bürgerkrieg erfassten Land erwartet, ist unklar. Es gilt, den Überraschungsmoment zu nutzen: Geheimhaltung in der Vorbereitung, Überraschung im Ansatz der Kräfte und schnelles, zielgerichtetes Handeln in der Durchführung sind für den Erfolg ausschlaggebend.“(Quellen: defense gov./BMVg)
Veröffentlicht in News, Außen- und Sicherheitspolitik von Dr. Detlef Peters am 6. Mar. 2011 um 13:08:15
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Berliner Streit um die Wurst
Landgericht Berlin, Urteil vom 3.11.2010 – 97 O 149/10 –
Keine Verwechslungsgefahr mit „Curry 36“: Imbissbude darf Bezeichnung „Curry 66“ tragen
Bezeichnung einer Imbissbude mit „Curry“ im Zusammenhang mit der jeweiligen Hausnummer auf dem Markt üblich
Der Berliner Currywurst-Gastronom der Firma „Curry 36″ kann seinem Konkurrenten nicht wegen möglicher Verwechslungsgefahr die Führung der Bezeichnung „Curry 66″ oder „Curry sixtysix 66″ untersagen lassen. Dies entschied das Landgericht Berlin.
Im zugrunde liegenden Streitfall, nahm das Landgericht Berlin dem Antragsteller seine Behauptung nicht ab, dass er von der Existenz des Konkurrenzgrills unter diesem Namen erst kürzlich bei Lektüre des „Berliner Kuriers“ erfahren habe. Vielmehr deute eine vom Antragsgegner vorgelegte Zeugenaussage darauf hin, dass der Antragsteller bereits am 30. Juni 2006 im Anschluss an ein Fußball-WM-Spiel von „Curry 66″ erfahren habe. Nach Angaben des Zeugen habe der Antragsteller ihn beim Erwerb einer Wurst an diesem Tag auf sein T-Shirt mit der Aufschrift „Curry 66″ angesprochen und bemängelt, es müsse „Curry 36″ heißen.
Antragssteller kann sich nicht auf Dringlichkeit der Wettbewerbssache berufen
Wegen dieser langjährigen Kenntnis könne der Antragsteller sich jetzt nicht auf eine besondere Dringlichkeit der Wettbewerbssache berufen und auf eine Eilentscheidung drängen. Außerdem habe er sich grob fahrlässig verhalten, wenn ihm entgangen sei, dass sich in den letzten Jahren in seiner Branche zahlreiche Imbissbuden unter der Bezeichnung „Curry“ in Verbindung mit der jeweiligen Hausnummer etabliert hätten.
Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/Keine-Verwechslungsgefahr-mit-Curry-36-Imbissbude-darf-Bezeichnung-Curry-66-tragen.news11233.htm
Das Urteil ist geprüft worden. Der Antrag des Klägers wurde abgelehnt. Dazu schreibt die Berliner Morgenpost:
„Es geht zwar nicht um die Wurst, aber um den Namen: Der Berliner Currywurst-Gastronom Lutz Michael Stenschke, der seit 30 Jahren am Mehringdamm 36 den berlinweit bekannten Imbiss „Curry 36″ betreibt, ist vor dem Berliner Landgericht mit seinem Versuch gescheitert, einem Konkurrenten im Eilverfahren den Firmennamen „Curry 66″ oder „Curry sixtysix 66″ untersagen zu lassen. Das Gericht sah keine besondere Dringlichkeit in dieser Frage. Außerdem, so Gerichtssprecher Ulrich Wimmer, habe es dem Antragsteller seine Behauptung nicht abgenommen, er habe von der Existenz des Konkurrenzgrills unter diesem Namen erst kürzlich bei der Lektüre eines Imbiss-Vergleichs in einer Berliner Tageszeitung erfahren.
Der Antragsgegner – also „Curry 66″ an der Grünberger Straße 66 in Friedrichshain – hat eine Zeugenaussage vorgelegt, die darauf hindeutet, dass der Chef vom Kreuzberger „Curry 36″ schon Ende Juni 2006 im Anschluss an ein Fußball-WM-Spiel von der Friedrichshainer „Curry 66″ erfahren habe: Der Zeuge sagte, als er damals am Mehringdamm eine Wurst kaufte, habe er ihn auf sein T-Shirt mit der Aufschrift „Curry 66″ angesprochen und bemängelt, es müsse „Curry 36″ heißen.
Wegen dieser „langjährigen Kenntnis“ könne der Antragsteller sich jetzt nicht auf eine besondere Dringlichkeit der Wettbewerbssache berufen und auf eine Eilentscheidung drängen, so das Gericht weiter. Er habe sich sogar „grob fahrlässig“ verhalten, wenn ihm entgangen sei, dass sich in den letzten Jahren in seiner Branche zahlreiche Imbissbuden unter der Bezeichnung „Curry“ in Verbindung mit der jeweiligen Hausnummer etabliert hätten, warfen ihm die Richter vor.
Für Stenschke ist das Thema trotz der Ablehnung der Eilbedürftigkeit des Gerichts noch lange nicht beendet. „Curry 36 ist überregional bekannt, und ich habe den Namen beim Patentamt schon vor langer Zeit schützen lassen.“ Seine Anwälte sollen jetzt klären, ob Erfolgsaussichten bestehen, gegen eine Verletzung der geschützten Marke „Curry 36″ zu klagen. „Schließlich besteht eine latente Verwechslungsgefahr. Die sind einfach auf unseren Erfolg aufgesprungen. Das ist eindeutig kein Zufall, die wollen nur von unserer Bekanntheit partizipieren“, sagte Stenschke, der so schnell nicht aufgeben will. Der Streit sei ärgerlich, schließlich koste er auch Geld. Zum Vorwurf der Richter, er müsse den anderen Imbiss doch schon länger kennen, meinte er: „Die kann man doch alle gar nicht kennen.“
Montag, 7. März 2011 19:27 – Von Brigitte Schmiemann
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Nachbarn halten Toten für Halloweenpuppe
Bewohner eines Wohnblocks in Los Angeles haben ihren toten Nachbarn irrtümlich für eine Halloweenpuppe gehalten. Berichten zufolge saß der 75-jährige mindestens drei Tage lang gut sichtbar auf einem Balkonstuhl. Die Leiche des Rentners wies eine Einschussverletzung an der Schläfe auf. Die Polizei ging von Selbstmord aus.
Quelle: afp, FR, 19.10.2009
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„Die große Frage, die ich trotz meines dreißigjährigen Studiums der weiblichen Seele nicht zu beantworten vermag, lautet: Was will eine Frau?“
Sigmund Freud
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Letztes Wort
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„Schatz, ich gehe jetzt ins Badezimmer und lese dort.“
Elvis Presley, Musiker, 1977
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